Messerrecht

  • Messerrecht


    Ab und zu werde ichvon Freunde/Bekannten was-auch-immer gefragt:“Du bist doch Jäger
    und kennst dich mit dem Waffengesetz aus.Darf ich das Messer haben,obwohl/weil XYZ...“.
    Häufig kommt dann so etwas „weils die Klinge ja länger als Handbreit ist“.


    Nun will ich versuchen etwas Licht ins „Dunkle“ zu bringen.
    Die Folgende Darstellung wurde durch zwei
    weitere Jäger und einen Leitenden Staatsanwalt bestätigt.
    Hier nochmal einen Dank an Bernd,Karl-Heinz und Helmut.
    Dennoch übernehme ich KEINE Gewährleistung für die Richtigkeit!


    Hier
    der entsprechende Gesetzestext:


    § 42a Verbot des Führens
    von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten
    1.Anscheinswaffen,
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
    Nr. 1.1 oder

    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
    feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    zu führen.


    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
    Theateraufführungen,

    2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3,
    sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach
    Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der
    Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
    Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck
    dient.




    Grob gesagt unterscheidet man zwischen Zwei Messertypen-Feststehend und Klappmesser.


    Bei den Feststehenden Messer gibt es keine Begrenzung,ab der eine Klinge verboten ist.
    Also ist auch die Angabe mit „maximal Handbreit“ usus.
    Ein feststehendes Messer mit einer maximalen
    Klingenlänge von 12 cm darf ich jederzeit führen. Messer über
    12cm Klingenlänge sind ,ich wiederhole mich zwar ungern, NICHT verboten.
    Um diese jedoch zu führen, muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.



    „(3) Ein berechtigtes Interesse nach
    Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der
    Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
    Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck
    dient. „


    Dies ist z.b bei der Jagd (Saufänger),bei der
    Gartenarbeit (Machete auf dem Waldgrundstück) oder beim Angelngegeben.
    Diese Zwecke sind von einer breiten Öffentlichkeit
    anerkannt,das sich dabei ein grosses Messer brauche bzw. brauchen
    kann.
    Bushcraft kann mein einem Sport (heist ja nicht umsonst
    Outdoorsport ;) ) gleichsetzten.
    Also ist hierbei ein führen einer über 12cm langen Klinge erlaubt.


    Es gibt jedoch einen Sonderfall,bei dem auch Klingen UNTER 12cm unter das Führverbot fallen.
    Nämlich dann,wenn das Messer als Waffe ausgelegt ist.
    Dies ist z.b. immer dann gegeben,wenn die Klinge zweiseitig geschliffen ist.


    Beispiel:
    Opas Saufänger bei der Jagd dabei-völlig Legal.
    Gleicher Saufänger beim Shoppen am Gürtel-Ordnungswiedrigkeit.


    Zu den Klappmessern.
    Hier ist es wie bei den Feststehenden Messern.
    Die Klingenlänge entscheidet NICHT darüber,ob ein Messer verboten ist.


    Ich darf,jederzeit ein Klappmesser mit mir führen,wenn es nicht verriegelt,oder sich nur mit zwei Händen öffnen lässt.


    Um ein Messer unter das Führverbot fallen zu lassen,müssen also beide Eigenschaften gegeben ein:Einhändig zu bedienen UND feststellbar.


    „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
    feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. „



    Wenn ein Messer einhändig Bedienbar ist,aber nicht arretiert kann
    ich es also nachGutdünken bei mir führen.Gleiches gilt auch,wenn
    die Klinge arretiert,ich zum Öffnen aber zwei Hände brauche.


    Diese Messer kann ich allerdings auch mit „berechtigtem Interesse“
    führen. Hierbei gilt das Gleiche wie bei feststehenden Messern über 12cm Klingenlänge.


    Springmesser sind nur dann legal,wenn die Klinge seitlich herausspringt,nicht zweiseitig
    geschliffen ist UND nicjt länger als 8,5cm ist.Wenn schon ein
    Punkt NICHT erfüllt ist,ist es ein Verbotener Gegenstand.


    ALLE Messer,die nur durch ein "berechtigtes Interesse" Führbar sind,darf/sollte man erst ab 18 Jahren
    Da gingen die Meinungen jedoch etwas auseinander-handhabt es aber so,dass ihr diese Messer erst ab
    18 Jahren führt-dann seid ihr auf der sicheren Seite.


    Faustmesser,Balisong und Fallmesser sind Grundsätzlich verboten.
    Ausnahme:Faustmesser dürfen von Jägern
    besessen werden,Fallmesser sind legal,wenn sie als
    Rettungsmesser gebaut wurden.

    Tamara Winkler *27.9.1993 +20.1.2012


    Tammi,ich werde dich nie vergessen!


    Der,der mit dem Kopf löcher in den Boden schlägt ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Scout ()

  • Hallo Scout,


    im Kreise der Admins, Mods und anderer User haben wir mal besprochen, dass wir im hiesigen Forum keine Diskussionen um das deutsche Waffenrecht (hier speziell die "Messersachen") haben möchten. Danke für deine Mühen, aber ich gehe mal davon aus, dass du kein Volljurist mit Spezialgebiet Waffenrecht bist. Zu den "Messersachen" gibt es einige Urteile, bei denen es sich aber jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt. In deinen Ausführungen habe ich schon eine Aussage entdeckt, die man so nicht stehen lassen kann (("Bushcraft kann mein einem Sport (heist ja nicht umsonst Outdoorsport) gleichsetzten. Also ist hierbei ein führen einer über 12cm langen Klinge erlaubt."). Zeige mir ein Urteil aus dem dieser Umstand zu entnehmen ist!


    Wir möchten diese Diskussionen hier im Forum nicht.


    Ich lasse den Beitrag noch eine Weile stehen (als Hinweis an andere User). Danach wird der Beitrag ins Archiv verschoben.


    Ich hoffe auf dein / euer Verständnis.

    "Das Leben leicht tragen und tief genießen ist ja doch die Summe aller Weisheit." Wilhelm Humboldt, 1767-1835

    Einmal editiert, zuletzt von smeagol () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Diese ständigen Zensuren nerven mich!


    Hallo Mankei,


    das tut mir sehr leid dass Dich das nervt, aber Smeagol hat Recht und ich stehe auch dahinter. Wir können hier ein Thema bei dem sich selbst Rechtsexperten uneins sind nicht befriedigend diskutieren, das hat die Vergangenheit gezeigt. Ich bitte daher trotz Unzufriedenheit Deinerseits um Verständnis.


    Thema wird daher auch jetzt geschlossen.


    Gruß
    Stefan

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!