Messerrecht
Ab und zu werde ichvon Freunde/Bekannten was-auch-immer gefragt:“Du bist doch Jäger
und kennst dich mit dem Waffengesetz aus.Darf ich das Messer haben,obwohl/weil XYZ...“.
Häufig kommt dann so etwas „weils die Klinge ja länger als Handbreit ist“.
Nun will ich versuchen etwas Licht ins „Dunkle“ zu bringen.
Die Folgende Darstellung wurde durch zwei
weitere Jäger und einen Leitenden Staatsanwalt bestätigt.
Hier nochmal einen Dank an Bernd,Karl-Heinz und Helmut.
Dennoch übernehme ich KEINE Gewährleistung für die Richtigkeit!
Hier
der entsprechende Gesetzestext:
§ 42a Verbot des Führens
von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3,
sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach
Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der
Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck
dient.
Grob gesagt unterscheidet man zwischen Zwei Messertypen-Feststehend und Klappmesser.
Bei den Feststehenden Messer gibt es keine Begrenzung,ab der eine Klinge verboten ist.
Also ist auch die Angabe mit „maximal Handbreit“ usus.
Ein feststehendes Messer mit einer maximalen
Klingenlänge von 12 cm darf ich jederzeit führen. Messer über
12cm Klingenlänge sind ,ich wiederhole mich zwar ungern, NICHT verboten.
Um diese jedoch zu führen, muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
„(3) Ein berechtigtes Interesse nach
Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der
Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck
dient. „
Dies ist z.b bei der Jagd (Saufänger),bei der
Gartenarbeit (Machete auf dem Waldgrundstück) oder beim Angelngegeben.
Diese Zwecke sind von einer breiten Öffentlichkeit
anerkannt,das sich dabei ein grosses Messer brauche bzw. brauchen
kann.
Bushcraft kann mein einem Sport (heist ja nicht umsonst
Outdoorsport ) gleichsetzten.
Also ist hierbei ein führen einer über 12cm langen Klinge erlaubt.
Es gibt jedoch einen Sonderfall,bei dem auch Klingen UNTER 12cm unter das Führverbot fallen.
Nämlich dann,wenn das Messer als Waffe ausgelegt ist.
Dies ist z.b. immer dann gegeben,wenn die Klinge zweiseitig geschliffen ist.
Beispiel:
Opas Saufänger bei der Jagd dabei-völlig Legal.
Gleicher Saufänger beim Shoppen am Gürtel-Ordnungswiedrigkeit.
Zu den Klappmessern.
Hier ist es wie bei den Feststehenden Messern.
Die Klingenlänge entscheidet NICHT darüber,ob ein Messer verboten ist.
Ich darf,jederzeit ein Klappmesser mit mir führen,wenn es nicht verriegelt,oder sich nur mit zwei Händen öffnen lässt.
Um ein Messer unter das Führverbot fallen zu lassen,müssen also beide Eigenschaften gegeben ein:Einhändig zu bedienen UND feststellbar.
„Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. „
Wenn ein Messer einhändig Bedienbar ist,aber nicht arretiert kann
ich es also nachGutdünken bei mir führen.Gleiches gilt auch,wenn
die Klinge arretiert,ich zum Öffnen aber zwei Hände brauche.
Diese Messer kann ich allerdings auch mit „berechtigtem Interesse“
führen. Hierbei gilt das Gleiche wie bei feststehenden Messern über 12cm Klingenlänge.
Springmesser sind nur dann legal,wenn die Klinge seitlich herausspringt,nicht zweiseitig
geschliffen ist UND nicjt länger als 8,5cm ist.Wenn schon ein
Punkt NICHT erfüllt ist,ist es ein Verbotener Gegenstand.
ALLE Messer,die nur durch ein "berechtigtes Interesse" Führbar sind,darf/sollte man erst ab 18 Jahren
Da gingen die Meinungen jedoch etwas auseinander-handhabt es aber so,dass ihr diese Messer erst ab
18 Jahren führt-dann seid ihr auf der sicheren Seite.
Faustmesser,Balisong und Fallmesser sind Grundsätzlich verboten.
Ausnahme:Faustmesser dürfen von Jägern
besessen werden,Fallmesser sind legal,wenn sie als
Rettungsmesser gebaut wurden.