Mahlzeit zusammen.
Ich meine mich zu erinnern, dass es da unterschiede bei den Jägern gibt - die einfachen Hobbyleute und den amtlich bestellten Jäger. Ebenso verhält es sich mit dem Förster. Die Aussage dass irgendjemand die gleichchen Rechte wie die Polizei hat, halte ich für fragwürdig. Es gibt die sogenannte Jedermann-Festnahme, die ich aber nicht für rechtlich abgesichert halte.
Ein leises Echo im Hinterkopf sagt, dass Ben da mal ein Video zu gemacht hat, ist aber schon ein paar Jahre her.
Bei der Gültigkeit des Jagdgesetzes, wird keine Unterscheidung zwischen "Hobby"-Jäger und Berufsjäger hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten getroffen.
Was @outdoorfriend also aus dem Jagdgesetz zitiert hat ist korrekt und der Jäger hat in diesem Falle polizeiliche Rechte, was die Feststellung der Personalien und die Abnahme gefangenen oder erlegten Wildes, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvöge anbelangt.
Das vorläufige Festnehmen oder auch Jedermann-Recht wird im §127 der Strafprozessordnung geregelt:
§127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Dem ambitionierten Bogenschützen könnte, wie benbushcraft schon schrieb, in erster Linie Wilderei vorgeworfen werden. Der Tatbestand ist erfüllt wenn ein Verstoß gegen §1 Absatz (1) , (3) oder (4) des Bundesjagdgesetzes vorliegt. Sprich wenn keine Erlaubnis zur Jagdausübung vorliegt (Jagdpacht, Begehungsschein für Jagdscheininhaber)
Bundesjagdgesetz
§ 1
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
§127 StPO gilt also auch für den Jäger, der den Bogenschützen bzw vermeintlichen Wilderer in seinem Revier antrifft.
Trotz allem würde ich nicht gleich jeden Bogenschützen im Revier festnehmen, dass würde ich schon reichlich abwägen.
Wenn mir einer mit Bogen, Gummi-Tierattrappe oder Papierscheibe begegnet würde ich deswegen nicht der Wilderei bezichtigen. Das Gespräch würde ich mit ihm aber trotzdem Suchen damit er auch in Zukunft kein Wilderer wird.
Bei Verwendung Jagdlicher Spitze sähe das aber schon anders aus.
Das ist aber nur meine Persönliche Meinung, und keines Falls eine juristische Beratung. Ich bin kein Jurist , nur Jäger.
In diesem Sinne weiterhin viel Spaß beim Bogenschießen