Beiträge von Howie

    Fleisch welches in Deutschland in Verkehr gebracht wird (ganz egal welches) muß einer Trichinenschau unterzogen sein. Wenn Ihr euer Fleisch also kauft (egal ob an der Fleischtheke oder beim Jäger) seit ihr da schonmal auf der sicheren Seite.


    Das stimmt so nicht.


    Nur Allesfresser, sprich Schwein, egal ob Wild- oder Haussau oder noch Dachs der dem Verzehr zugeführt wird, unterlegen der Trichinenuntersuchung in Form von Proben aus Zwergfellpfeiler und Muskulatur des Vorderlaufs. Für Wiederkäuer Kuh, Reh sowie Rot- und Dammwild besteht keine Pflicht zur Trichinenprobeentnahme.

    Ja, gibt es . . .




    § 37
    Betreten des Waldes


    (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.


    (2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.


    (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.


    (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig


    1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,


    2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,


    3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,


    4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,


    5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,


    6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.


    (5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.


    (6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.


    (7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

    GO!
    Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen, es sind die Ahnungslosen.


    Landeswaldgesetz B.-W.



    Bsp.: 1


    § 40
    Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen

    (1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.


    Somit ist ein Shelterbau in dem man Bäume lichtet in B.-W. strafbar.




    Bsp.: 2


    § 41
    Waldgefährdung durch Feuer


    (1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald


    1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,


    2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,


    3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, errichtet,
    bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.


    (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht


    1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1


    a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,


    b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,


    c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,


    d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt;



    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.


    (3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.


    (4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.


    § 83
    Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald


    1. ein Vorhaben nach § 41 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,


    2. entgegen § 41 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt,


    3. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen läßt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt


    ...


    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.


    "Rumpelstilzchen Jäger"


    Gute Diskussionsgrundlage





    Also bei uns ist jeder Jäger für seinen Schuss noch selbst verantwortlich. Nicht Derjenige der irrtümlich getroffen wird.


    Üblicherweise ballern bei uns die Jäger aber auch nicht "einfach so" in der Gegend herum. Es gibt da eigentlich n Haufen Regeln um genau diese Situation praktisch auszuschließen.
    Wenn man vom Ansitz am Rand der Lichtung, oder auch vom Rand einer speziell für die Jagd angelegten Schneise einen Schuss abgibt, sollte man diese Regeln(zB. ausreichende Sicht,...) einfach beachten. Häufig muss man deshalb auf den Jagderfolg verzichten(zB. wenn die Richtung nicht stimmt, oder die nächste Straße zu nah,...)
    Kann man nicht mit Sicherheit eine Gefahr für Dritte ausschließen,ist vom Schuss abzusehen.

    Lehrbuchmässig wiedergegeben bis auf den Punkt anstelle Praktisch sollte Theoretisch einfügt werden, dann passt es.
    Ich habe dieses Jahr zu genüge den Finger gerade gelassen, mir erzählst du damit nichts neues, was zu beachten ist.


    Danke für die beiden Beiträge.

    Iring,


    zu deiner Frage: gar nicht.
    Solange jeder der Parteien meint, seinen Egotripp durchzuziehen, ist keine Grundlage da.
    Das kann man selbst hier, an manchen Antworten erkennen. ICH HABE DAS RECHT . . .


    Jäger ist nicht gleich Jäger, als bestätigter Jagdaufseher oder Pächter, hat man Befugnisse im Sinne des Jagdschutzes, der den Besucher auch mal aus dem Wald verweisen oder eine OWI- Anzeige anhängen kann.


    Die gößte Gefahr geht jedoch vom freundlichen Besucher aus, der sich abseits im Wald herumtriebt, und durch einen Querschläger getroffen wird. Hier ist dann ganz extrem ausgedrückt, ein Todesfall und eine Ermittlung die Folge. Die Ermittlung wird abgeschlossen, aber ein Leben kann man nicht mehr zurückgeben und der Schütze, obwohl er nichts dafür kann, muss damit leben.


    Über soetwas sollte man sich erstmal Gedanken machen, wenn man Unternehmungen macht.


    Früher war ich da auch blauäugier, erst als Jagdscheininhaber macht man sich doch mehr Gedanken, weil man beide Seiten kennt.

    Als Jäger mit einer Jagdaufseherausbildung äußer ich mich mal nicht, ob man so etwas öffentlich kund tun sollte . . .


    Wildhog, das ist alles andere als belehrend . . . ( ohne weitere Worte )


    Jedoch kann ich bestätigen, dass das aufhängen am Äser der schnellere und einfachere Weg ist, das Wild aus der Decke zu schlagen.
    Das habe ich nun selbst nach meinem letzten Kitzabschuß Ende Januar ausprobiert, und werde es künftig auch weiter so betreiben.
    Ein baumeln hatte ich in meiner Wildkammer allerdings nicht, es war eher vorteilhafter, dass es nicht so steif hing.


    Wenn jemand es zulässt, kann man immer wieder etwas neues lernen und ergänzen.

    Wildhog,


    mit den richtigen Maschinen kann man das selbst alles machen, bis vielleicht das härten von bestimmten Stählen.
    Mir hat er auch schon so einen Zachel in die Hand gedrückt. Nur hat den jetzt meine Holde im Beschlag genommen, ob ich den wieder bekomme . . .
    Da ich den Maschinenpark im Keller kenne, ist alles sehr professionell gemacht.
    Er macht inzwischen wie du sicherlich auch selbst weist, von der Kydex über Lederscheiden bis hin zum fertigen Messer.

    Da kann ich Jackknife nur recht geben.
    Ich habe schon eine Gore Hose, Isomatte und einen US Poncho so wieder flott bekommen.
    Bei Rissen einfach nur mit Tesa oder anderem Klebeband von der Rückseite her fixieren und Seamgrip drauf aushärten lassen und Klebestreifen abziehen.
    Die Festigkeit ist wie im Urspung wieder gegeben.


    Bilder sagen mehr aus als Worte.


    Poncho:



    Gorehose:



    Man kann den Seamgrip auch für flexible Kunststoffe einsetzen.


    Für die Nahtversenkungsrille musst du natürlich das Leder verletzen, aber glaube mir, das macht gar nichts an der Stabilität. ich habe mich Anfangs auch etwas geziert, da eine Rille reinzuschneiden. Der positive Effekt einer versenkten Naht ist übrigens auch optisch nicht zu verachten.

    . . . und dient als Schutz des Garn gegen durchscheuern.

    Leute,


    was ist Bushcraft, und was ist Umweltschutz ?
    Letzlich kann sich beides vertragen, ohne Frage.
    Jedoch nehme ich mir aus der Natur was ich brauche, und das in masen und mit Verstand.
    Das leben uns heute noch viele Völker vor.
    Wenn ich manch einen Spacken sehe, wie er just for fun eine Kieferndickung auslichtet, um sein doofes Shelter zu bauen, verträgt sich das nicht mehr. Und wenn dann der ganze Mist noch stehen gelassen wird, und dann weg rennt wie die Sau vom Trog, hört es mit Verständnis auf. Oder wenn man meint ein Feuer in mitten unserer kleineren Wälder zu machen, und dadurch das ruhende Wild in den Einständen vertreibt, ist da auch der Umweltgedanke verfehlt.
    Wenn man sich Frischholz wie Haselnuß schneidet, muß man sich keine großen Gedanke darüber machen, da es ein Strauchgehölz ist, und das sehr schnell wieder nachwächst.



    Zum Thema Ausrüstung:
    Wenn man sie hat, ist jeder froh darüber.
    Hier kann ich mit minimalem Einsatz an natürlichen Stoffen in Kombination, effektiv und schnell Bsp. mit einem Poncho/ Tarp eine Behausung herstellen. Aber auch die Verwendung von wertigen Materialien kann unsere Umwelt entlasten, als wenn man eine billige Baumarktplane als Tarp verwendet und diese nach zwei- dreimaligem nutzen entsorgen muß.

    @ Parzival


    Um die Vorteile dieser Stähle nutzen zu können, sollten RWL, ATS, . . . grundsätzlich tiefgekühlt werden.
    Deshalb würde ich die Rohlinge in eine professsionelle Härterei geben.
    Da man diese Möglichkeit zur Kühlung nicht beiläufig zu hause hat.

    Nach dem ich alle Beiträge nochmals überflogen habe ist mir aufgefallen, dass keiner den natürlichen Zunder in der Jacken- oder Hosentaschen aufwärmt. Das ist gerade bei den winterlichen Temperaturen vorteilhaft. Restfeuchte verliert sich und angewärmter Zunder entzündet sich leichter.

    Man sollte stehts überlegen wozu man ein Glas braucht.
    Nutzt man es ständig oder nur ab und zu.
    Ich für meinen Teil nutze ein Fernglas überwigend für die Jagd.
    Deshalb habe ich auch ein lichtstarkes Zeiss Victory 8x56, und alle Waffen sind mit Meopta Meostar ZF bestückt.
    Es sind investitionen die man tätigt, jedoch nutzt man so ein aktuelles Produkt auch 10 -20 Jahre.


    Nun noch ein Beispiel:
    Da ich in Kürze eine neue Waffe bekomme, dass mit einem 50er Zeiss Duralyth ausgestattet ist, hab ich den direkten Vergleich mit einem 42er Meopta gemacht. Das Ergebnis war, dass das kleinere Meopta lichtstärker bei gleicher Vergößerung und schärfer als das Zeiss war. Und das beim nahezu gleichen VK.


    Es ist wichtig, wie bei vielen anderen Ausrüstungen, dass man es selbst probiert um sich ein Urteil bilden zu können.
    Viele gehen auf hören / sagen und kaufen, jedoch hat man nie einen wirklichen Vergleich welches Produkt einen liegt.
    Viele schreiben ich bin zufrieden damit, weil sie eben nichts anderes kennen.
    Informieren sich in Foren, und haben letztendlich bei 10 Beiträgen mindestens 8 Meinungen.

    Ilves,


    die Jagd sehe ich definitiv als wesentlicher Bestandteil vom Bushcraft wie auch beim Survival. Wenn nicht sogar der wichtigste Teil im überleben.
    Alles andere ist im Vergleich doch spielerei. Hier hat man richtig Verantwortung gegenüber Mensch, Tier und in der Handlung.
    Auf der jagdt habe ich die Praxis, die viele nur aus Videos und Büchern kennen, und nicht ausleben dürfen.


    Ich hoffe es klingt nicht überheblich.

    Zum Werkzeug würde ich noch ein Falzbein, Rillenzieher und einen Kantenbrecher dazu nehmen.


    Dann schaut die Scheide so aus . . .



    . . . oder so . . .



    . . . oder so . . .


    Ich habe die Hanwag Hunter seit 7 Jahren, die auch leicht rissig sind. Zur Pflege nehme ich Snoseal.
    Ein Schuhmacher sollte normal kein Problem haben, ein Stück Futterleder einzusetzen.

    Dachsschinken habe ich jetz noch nicht probiert. Deshalb kann ich kein Urteil zum Geschmack abgeben.
    Jedoch was die Jagdzeit betrifft, beginnt diese im August und endet Ende Oktober in B.-W.