Bushcraft & die Gesetzeslage!

  • Dumme Frage - ist Bushcraften überhaupt erlaubt. Darf mann eigendlich im Gesetzlich geregelten Deutschland überhaubt querfeldein in den Wald gehen um sich ein Erdloch zu buddeln oder eine Laubhütte zu basteln ?


    Administrativer Hinweis: Die nachfolgenden Beiträge wurden aus dem folgenden Thema verschoben: KLICK MICH! Liebe Grüße, Fagris

  • NEIN - keine dumme Frage. Eine Interessante Frage!


    Inwiefern störe ich denn zum Beispiel das Wild, wenn ich querwaldein durch den Forst gehe und ich nicht nur auf den Wegen wandere? Wie verhält es sich da mit dem Umweltschutz? Denn Umweltschutz bedeutet ja nicht nur Schutz der Pflanzen oder den Lagerplatz so zurückzulassen, daß er aus sieht als wäre ich nie da gewesen.


    Was mögen wohl Reh, Hase, Fuchs und Wildschwein denken, wenn ich durch ihr Revier streife? Gerade wenn Nachwuchs geschlüpft ist. Ich weiß es nicht, aber ich könnte mir denken, daß die nicht sonderlich begeistert sind. Vielleicht kann sich dazu mal ein Jäger / Fachmann äußern.


    Mit fragenden Grüßen


    anelan

  • OK, sehen wir es mal so:


    "Da sich die gesamte Menschheit in keiner Weise naturkonform verhält sondern sich permanent kraft ihrer Intelligenz über die Rahmenbedingungen natürlichen Lebens hinwegsetzt, Werkzeuge benutzt und sich die Natur Untertan macht, ergeht folgendes Urteil:

    Zum Schutze der Natur ist die Menschheit zu vernichten!"


    Leute, so weit wollen wir es doch nicht auf die Spitze treiben, oder?


    Warum soll "bushcraften" verboten sein? Wo steht, dass man nicht im Wald ab der Wege laufen darf?


    Grundsätzlich gibt es kein Wegegebot. Aus besonderem Grund mag es regional Wegegebote geben (Naturschutzgebiete etc). Auch mag es verboten sein, Schonungen zu betreten oder im Wald zu zelten. Dazu wurden in sämtlichen Outdoorforen schon im Rahmen der Zelt-Frage die Landeswaldgesetze der Länder genügend zerpflück.


    Das rheinland-pfälzische Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 sagt in Teil 6 "Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden", § 22 "Betreten, Reiten, Befahren" zum Beispiel ganz klar:


    (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
    (2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
    (3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf
    Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
    (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
    1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
    2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
    3. das Zelten im Wald,
    4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
    5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
    6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
    7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
    Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden
    (5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

    Interessant ist für uns in diesem Zusammenhang noch § 23 "Aneignung von Walderzeugnissen":


    (1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
    (2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.
    (3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

    Zusammengefassst dürfen wir in Rheinland-Pfalz also grundsätzlich und ohne Erlaubnis zu Fuss im Wald rumlaufen, auch ab der Wege, und dabei Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter für den persönlichen Bedarf entnehmen. Dabei dürfen wir nur nicht in Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten eindringen oder während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz den Waldarbeitern im Weg rum laufen. (Wobei letzteres sicherlich mehr eine Haftungsfrage ist, ich hatte mit Waldarbeitern noch nie Probleme.)

    Also, wenn wir uns ordentlich benehmen, gibt's kaum Probleme!


    "Happy bushcrafting!"



    Westwood

  • :) genau, WW


    und wie sagte schon die Oma:""es wird Nichts so heiß gegessen, wie..."" ;)
    ------------------
    Davon mal ab, geht (ging?) es hier um -Bushcraft und Umweltschutz-, nicht um: -Bushcraft und die Gesetzestexte-,
    wie WildHog weiter oben bereits (mit etwas anderen Worten) anmerkte:

    Oha... sollte dieser Thread in eine Diskussion über "Waldbetretungsrecht" und Jagd ausarten mache ich hier umgehend zu lösche ich entsprechende Beiträge kommentarlos. Ich erinnere mich da nur ungerne an eine ähnliche Diskussion ...

    ... oder hab ich zwischendrin was verbuchselt :confused
    :)

  • Da die Gesetzeslage aber ja durchaus interessant und für uns wichtig ist, könnte man ja ein eigenes Thema zur Information von neuen Leuten draus machen.


    Lieben Gruß,


    Westwood

  • Euer Wunsch sei mir Befehl ;)


    Ich muss nur kurz als Betreiber dieses Portales darauf hinweisen das die hier zu findenden Texte nicht von Juristen oder deren Gehilfen aufgeschrieben wurden und somit kein Anspruch auf deren Richtigkeit oder Gültigkeit besteht!


    Bitte diskutiert anständig (solche Themen sind immer recht "schwierig" deswegen behalte ich mir vor das Thema zu schließen wenn hier etwas aus dem Ruder läuft)! Da ich aber Vertrauen in die hier registrierten Jungs und Mädels hab:


    Viel Spass ;)


    [align=center]
    miteinander-füreinander


    Als ich den Schädel im Wald fand, rief ich zuerst die Polizei. Aber dann
    wurde ich neugierig. Ich hob ihn auf und fragte mich, was das für ein
    Mensch war und wieso er ein Hirschgeweih trug.


  • Danke Fagris ! :beten


    Jetzt brauchen nur noch jemanden mit Ahnung, der uns hierzu weiterhelfen kann. Weil meine erste Frage im zweiten Post ist leider noch nicht beantwortet. :)


    Trotzdem schon mal vielen Dank an Westwood für die umfangreiche Antwort, inwiefern der Aufenthalt abseits der Wege überhaupt erlaubt ist. (Zumindest in Rheinland Pfalz).


    anelan


  • Also wenn ich mich nach dem richte was auf dieser Tafel bei uns hier im Wald steht, ist Bushcraft nicht wirklich möglich. Ich weiß nicht auf welche Wälder sowas zutrifft, jedenfalls hab ich hier zum ersten mal so ne Tafel gesehen. Aus dem Harz kenne ich sowas nicht und weiß auch nicht ob das jeder Forst selbst regelt , bestimmt.
    (sorry für die Qualität ist ein Screenshot aus einem Video von mir)


    Gruß


  • Also wenn ich mich nach dem richte was auf dieser Tafel bei uns hier im Wald steht, ist Bushcraft nicht wirklich möglich. Ich weiß nicht auf welche Wälder sowas zutrifft, jedenfalls hab ich hier zum ersten mal so ne Tafel gesehen. Aus dem Harz kenne ich sowas nicht und weiß auch nicht ob das jeder Forst selbst regelt , bestimmt.
    (sorry für die Qualität ist ein Screenshot aus einem Video von mir)


    Gruß

    Aus dem Harz kennst du sowas NICHT :O ?


    Hier ist es beinahe unmöglich, zu buschraften... Der Harz und sein Vorland sind so dicht besiedelt, das es beinahe unmöglich ist, so tief in den Wald hineinzugehen, das man nicht von anderen Wanderern/Mountainbikern/Walarbeitern oder Förstern gesehen oder gehört wird... Das ist unmöglich....


    Diese Schilder stehen hier überall herum, ganz besondere im Oberharz, sowie im Nationalpark Harz... Im Nationalpark darf man die Wege aufgrund des Florabestandes nicht betreten... Sieht dich ein Ranger, bist du am Arsch... Da kannst du noch so gut reden...


    Genau so sieht es mit Hobokochern aus.. Wenn man da mit einer zusammengeschnitzten Konservendose sitzt und man da Holz drinne verbrennt, zeigt dir der Förster/Ranger genau so einen Vogel, als wie mit einem offenen Feuer...


    Das zelten ist im gesamten Harz verboten. So jedoch ist es gestattet unter freiem Himmel in einem Schlafsack zu schlafen, doch sobald man eine Überdachung besitzt, sei es eine Notunterkunft oder ein Tarp.. Ist man am Arsch...

    Dort wo starke Hirsche schreiten
    In den dunkelgrünen Weiten
    Wollen wir die Zeit verbringen
    Und für unsre Väter singen


    Nastrandir - Die Seelen der Ahnen

  • Generell ist das Ländersache, ggf. gibt es weitere Einschränkungen.


    Hier
    http://www.wald-prinz.de/landeswaldgesetz-forstgesetz/180
    kann man(n +Frau) die tatsächliche Sach(Gesetzes-)lage nach je Bundesland entnehmen.


    Ansonsten gilt gerade bei juristischen Dingen: das WWW ist geduldig und im Zweifel wenig belastbar.
    Mit "virtuellen Rechtsauskünften" ist schon mancher arg auf den Allerwertesten gefallen. :( ;)

  • Aus dem Harz kennst du sowas NICHT :O ?


    Hier ist es beinahe unmöglich, zu buschraften... Der Harz und sein Vorland sind so dicht besiedelt, das es beinahe unmöglich ist, so tief in den Wald hineinzugehen, das man nicht von anderen Wanderern/Mountainbikern/Walarbeitern oder Förstern gesehen oder gehört wird... Das ist unmöglich....

    Wir waren schon zwischen Rübeland und Tanne unterwegs, da war viel Wald und wenig los.

  • Affenjunge: Deine Meinung in allen Ehren! Diese Meinung wird von wohl vielen Leuten vertreten, die im hiesigen Forum unterwegs sind und ich schließe mich da ein!


    Trotzdem hilft uns dieses Statement hier nicht weiter. Es wäre doch wünschenswert, wenn in diesem Beitrag nur die reine Gesetzeslage diskutiert wird.


    Ich selber kenne die Gesetzeslage in meinem (deinem) Bundesland (NRW) nicht so genau und würde mich über jeden sachkundigen Beitrag freuen.

    "Das Leben leicht tragen und tief genießen ist ja doch die Summe aller Weisheit." Wilhelm Humboldt, 1767-1835

  • Hier ist es beinahe unmöglich, zu buschraften... Der Harz und sein Vorland sind so dicht besiedelt, das es beinahe unmöglich ist, so tief in den Wald hineinzugehen, das man nicht von anderen Wanderern/Mountainbikern/Walarbeitern oder Förstern gesehen oder gehört wird... Das ist unmöglich....


    Diese Schilder stehen hier überall herum, ganz besondere im Oberharz, sowie im Nationalpark Harz... Im Nationalpark darf man die Wege aufgrund des Florabestandes nicht betreten... Sieht dich ein Ranger, bist du am Arsch... Da kannst du noch so gut reden...


    Der Harz ist groß!
    Ich bin gebürtiger Südharzer und der Nachbar meiner Eltern ist Förster. Ich bin seid meiner Kindheit im Wald unterwegs und dort gibt es noch sehr wohl viele Bereiche wo kein Mensch vorbei kommt. Als Kinder haben wir richtige Buden im Wald gebaut und dort gespielt, da gabs nie ärger. Feuer usw ist eh überall verboten und es ist klar das es im Nationalpark Harz schärfere Gesetze gibt als in einem Stadtforst. Aber generell bin ich der Meinung das im Harz Bushcraft sehr wohl möglich ist. Man braucht nur auf googleearth sich mal umsehen, da gibts genug Waldstücke wo keine Wege lang führen. Achso und die Schilder gibts da nicht.

  • Bei mir in Hessen, ist die Lage etwas verzwickt, wie ich finde. Denn da existiert ja zum Einen das Hessische Forstgesetz, das zum Betretungsrecht genau das aussagt, was schon Westwood für Rheinland-Pfalz gepostet hat, zum Anderen gibt es hier ein Hessisches Jagdgesetz, welches bei §23 Absatz 11 das hier fordert:


    Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt.


    Wenn ich im Wald nachts biwakiere, dann ja wohl kaum auf einem befestigten Waldweg.


    Nun drängt sich die Frage auf, was ein "unberechtigtes" Verlassen befestigter Wege bedeutet und wie einem nachgewiesen werden soll, dass man DABEI Wild gestört hat. Also kann man im Umkehrschluss Wege unberechtigt verlassen, wenn man dabei KEIN Wild stört - und andersherum?


    Und in wie fern gilt ein Jagdgesetz für mich, wenn ich kein Jäger bin? Beziehungsweise: kann man z.B. von einem Spaziergänger, Pilzesucher u.ä. verlangen, neben dem hessischen Forstgesetz, auch noch ein ihn überhaupt nicht betreffendes Jagdgesetz zu kennen?


    Andererseits gilt ein Verstoß gegen §23 auch "nur" als Ordnungswidrigkeit...


    Kennt sich da jemand hiermit aus?

  • Also das ist sehr sehr komplex. Zu Forst und Jagt gibt es Gesetze auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Heißt also, dass man für jeden Wald praktisch neu recherchieren muss. Dann gibt es auch noch Regelungen die im StGB stehen. Dann gibt es noch besonders geschützte Bereiche in denen wiederum gesonderte Regelungen gelten z.B. Bundesnaturschutzgesetz.


    Des weiteren sollte allen Lesern klar sein, dass

    • es sich hier um eine Diskussion von Laien handelt.
    • die Autoren darum bemüht sind, gute und richtige Beiträge zu verfassen, es aber möglich ist, dass Aussagen falsch, unvollständig oder veraltet sind.
    • die Beiträge verändert werden können.
    • Beiträge hier im Forum nicht für rechtliche Einschätzungen genutzt werden sollten.
    • sie sich wegen ihrer Anliegen an einen Anwalt oder eine Beratungsstelle wenden sollten.
  • Sorry aber ich glaube nicht das der Thread viel bringen wird.
    In praktisch jedem Staat, Bundesland oder Region gibt es eigenständige, teilweise gegensätzliche Regeln bzw. Gesetze für den Aufenthalt, Begehung und die Nutzung in und von Wald, Feld und Flur.
    Die jeweiligen Gesetzestexte für sein Gebiet kann jeder im I-Net nachlesen. Privates Halbwissen dient keinem da man sich nicht darauf berufen kann. Gesetze hier zu verlinken bringts auch nicht da es dann hier nur noch von Links wimmeln wird.
    Das die Gesetze und Regelungen für uns nicht gerade angenehm sind wissen wir eh alle, es braucht hier also auch keine " Boa is des bei uns hier Schei.... geregelt" Antworten - weil sie eh nix nutzen. ;)
    Antworten a' la "Mir wurscht was im Gesetz stet i zieh mein Ding trotzdem durch" bringen auch nix - weil wirs eh alle so machen. :schäm
    Wird sonst eh nur ein Thread wie er sowieso in jedem Outdoor Forum steht und keinem was bringt.
    Sorry falls das jetzt zu schulmeisternd klingt. :winken


    ANDY

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