Bushcraft & die Gesetzeslage!

  • Die gößte Gefahr geht jedoch vom freundlichen Besucher aus, der sich abseits im Wald herumtriebt, und durch einen Querschläger getroffen wird. Hier ist dann ganz extrem ausgedrückt, ein Todesfall und eine Ermittlung die Folge. Die Ermittlung wird abgeschlossen, aber ein Leben kann man nicht mehr zurückgeben und der Schütze, obwohl er nichts dafür kann, muss damit leben.

    Interessante Ansicht :confused
    Also bei uns ist jeder Jäger für seinen Schuss noch selbst verantwortlich. Nicht Derjenige der irrtümlich getroffen wird.


    Üblicherweise ballern bei uns die Jäger aber auch nicht "einfach so" in der Gegend herum. Es gibt da eigentlich n Haufen Regeln um genau diese Situation praktisch auszuschließen.
    Wenn man vom Ansitz am Rand der Lichtung, oder auch vom Rand einer speziell für die Jagd angelegten Schneise einen Schuss abgibt, sollte man diese Regeln(zB. ausreichende Sicht,...) einfach beachten. Häufig muss man deshalb auf den Jagderfolg verzichten(zB. wenn die Richtung nicht stimmt, oder die nächste Straße zu nah,...)
    Kann man nicht mit Sicherheit eine Gefahr für Dritte ausschließen,ist vom Schuss abzusehen.


    Üblicherweise funktioniert das Miteinander aber eigentlich Recht gut. Und die wenigen Ausnahmen(auf beiden Seiten) bestätigen die Regel :unschuld



    Trotzdem finde ich es wichtig über RECHTE und PFLICHTEN bescheid zu wissen. Vor allem um zu wissen, wie man sich wo zu benehmen hat.
    Aber natürlich auch um den Ausnahmen fundiert die Meinung zu sagen :haue


  • "Rumpelstilzchen Jäger"


    Gute Diskussionsgrundlage





    Also bei uns ist jeder Jäger für seinen Schuss noch selbst verantwortlich. Nicht Derjenige der irrtümlich getroffen wird.


    Üblicherweise ballern bei uns die Jäger aber auch nicht "einfach so" in der Gegend herum. Es gibt da eigentlich n Haufen Regeln um genau diese Situation praktisch auszuschließen.
    Wenn man vom Ansitz am Rand der Lichtung, oder auch vom Rand einer speziell für die Jagd angelegten Schneise einen Schuss abgibt, sollte man diese Regeln(zB. ausreichende Sicht,...) einfach beachten. Häufig muss man deshalb auf den Jagderfolg verzichten(zB. wenn die Richtung nicht stimmt, oder die nächste Straße zu nah,...)
    Kann man nicht mit Sicherheit eine Gefahr für Dritte ausschließen,ist vom Schuss abzusehen.

    Lehrbuchmässig wiedergegeben bis auf den Punkt anstelle Praktisch sollte Theoretisch einfügt werden, dann passt es.
    Ich habe dieses Jahr zu genüge den Finger gerade gelassen, mir erzählst du damit nichts neues, was zu beachten ist.


    Danke für die beiden Beiträge.

  • Ich finde ja, das Problem sind viel weniger die Sturschädeln, sondern die Ahnungslosen.


    Viele wissen einfach nicht, dass man in gekennzeichneten Ruhezonen NICHT spazierengeht, oder im Jungwald NICHT mit den Skiern abfährt, oder NEIN der Hund spielt nicht nur ein bisschen mit dem Reh,...


    Aber wenn mans höflich versucht zu erklären, wirds meistens akzeptiert.


    Also los erklär bitte einer die deutschen Regeln...

  • GO!
    Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen, es sind die Ahnungslosen.


    Landeswaldgesetz B.-W.



    Bsp.: 1


    § 40
    Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen

    (1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.


    Somit ist ein Shelterbau in dem man Bäume lichtet in B.-W. strafbar.




    Bsp.: 2


    § 41
    Waldgefährdung durch Feuer


    (1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald


    1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,


    2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,


    3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, errichtet,
    bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.


    (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht


    1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1


    a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,


    b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,


    c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,


    d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt;



    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.


    (3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.


    (4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.


    § 83
    Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald


    1. ein Vorhaben nach § 41 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,


    2. entgegen § 41 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt,


    3. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen läßt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt


    ...


    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.

  • Ja, gibt es . . .




    § 37
    Betreten des Waldes


    (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.


    (2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.


    (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.


    (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig


    1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,


    2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,


    3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,


    4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,


    5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,


    6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.


    (5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.


    (6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.


    (7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

  • Howie


    Könntest du, bzw sonstige Jäger, einfach mal in Kurzfassung schreiben was ihr für wichtig haltet, was euch stört ?


    Die Gesetzestexte kann ich mir zwar durchlesen, und hoffen sie in der Art zu verstehen wie sie gemeint sind, allerdings dürfte man nach dem hier im Wald eventuell seine Jack-Wolfskin-Jacke showtragen und sonst eher weniger.



    Du kennst beide Seiten, wie könnte man da eine Lösung finden mit der alle leben können ?


    Was sollte man denn beachten/vermeiden und warum ?

    Ihr habt vielleicht die schönsten Torpedos, das Stück für 25000 Mark, aber ich habe den alten Draht, für 50 Pfennig!

  • Zitat

    Die Gesetzestexte kann ich mir zwar durchlesen, und hoffen sie in der Art zu verstehen wie sie gemeint sind, allerdings dürfte man nach dem hier im Wald eventuell seine Jack-Wolfskin-Jacke showtragen und sonst eher weniger.



    Ich spreche jetzt nur für mich !


    So ist es leider, anhand der 3 Gesetzeszitate kommt man schnell in die Lage eine OWI zu begehen.
    Wie bereits erwähnt sind viele Waldbesucher über das Betretungsrecht und damit verbunde Pflichten nicht im Bilde oder ignorieren sie förmlich.
    Sicherlich wird jetzt der eine oder andere sagen, das ist Auslegungssache, auch das mag sein.


    Ich für meinen Teil würde Stellen wie jagdliche Einrichtungen oder Forsteinrichtungen meiden, da man sehr schnell einen Konflikt hervorruft.
    Man sollte sich auch im Klaren sein, dass man sich gewisse Gefahren aussetzt. Sei es der angesprochene Querschläger in der Nähe einer jagdlichen Einrichung, natürlich gibt es Regeln und Verhaltensweisen die beachtet werden, aber es gibt immer wieder unverhersehbare Ereignisse und Verknüpfung unglücklicher Umstände die passieren können. Aber auch das Totholz in den Bäumen das ständig ohne Vorwarnung herunter stürzt ist nicht von der Hand zuweisen. Ebenso ein Angriff von Wildtieren, insbesondere Wildschweine wenn sie führen, sich gestört fühlen und ihren Einstand verteidigen. Hier gibt es nunmal keine Faustformel um sagen zu können, wenn ich das und das beachte passiert mir nichts.


    Es gibt allerdings immer Leute auf beiden Seiten, die über das Ziel hinausschiessen.


    Triff man so einem Gesellen, in meinem Fall ein Besucher, der sich daran stört dass ich mit dem Fahrzeug in den Wald fahre um der Jagd oder Hege nachzukommen, trotz sichtbareres Schild im Auto, so lasse ich den kommentarlos stehen. Eine Konfrontation bringt nichts, er kann höchstens beim Forst seinen Unmut äusseren, was für mich keine Kosequenzen hat, da ich das darf.


    In anderen Fällen hatte ich schon das Vergnügen Besucher wieder auf den richtigen Weg zu bringen, da sie die Orientierung verloren hatten, selbst zwei 16 Jährige die mit dem Rucksack unterwegs waren ,und wieder Richtung Heimat laufen wollten :) habe ich mit Ratschlägen weitergeholfen.


    Ich für meinen Teil sehe über vieles hinweg, ob Leute iher Hunde frei laufen lassen, ja in unserem Landkreis ist es erlaubt, oder Bündel von Reißig mitnehmen oder, . . .


    Jedoch wo ich kein Verständnis habe, ist wenn man sich an jagdlichen Einrichungen herumtreibt.
    Ebenso wenn man zur Winterzeit das ruhende Wild in den Einständen unnötiger Weise hochjagdt. So etwas muss nicht sein.

  • Wild ist ja aber nun nicht unbeweglich. Woran erkennt man "Einstände"? Nur daran dass sich das Wild dort aufhält? Oder sind das fest gekennzeichnete Schutzgebiete? Oder ist das generell Unterholz mit dichtem Bewuchs? Ich habe auch oft schon Wild aufgescheucht als ich auf Wegen gelaufen bin.


    Naja, und auf Hochsitze klettern hab ich schon als Fünfjähriger gemacht und auch heute nehm ich meine Brotzeit noch gerne mit Aussicht ein zumal man da oben auch noch eine gute Sitzgelegenheit hat. Wo kein Kläger (bzw. Jäger)... :unschuld


    Das Mitnehmen von Reisig ist unter bestimmten Umständen auch erlaubt - Stichwort "Leseholz", vielleicht auch für das eigentliche Thema interessant, wenn man sich z.B. Brennholz beschaffen will. Ist aber glaube ich nur für Staatswald so festgelegt.

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