Hi,
also, ich hab lediglich das aktuelle rheinland-pfälzische Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 wörtlich zitiert. Was darin grundsätzlich erlaubt bzw verboten wird, kann durchaus noch von anderen Gesetzen und Ordnungen eingeschränkt werden.
(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.
Wenn man also auf Nummer sicher gehen will, sollte man sich schlicht und einfach mal beim zuständigen Revierförster erkundigen. Wenn man mit denen mal offen und ehrlich über sein Vorhaben spricht, kann es sogar noch ganz gut sein, dass man noch Tips dazu bekommt.
Lieben Gruß,
Westwood