Glaub mir, Megalithiker: Wenn ich Dir sage RAUS aus MEINEM Wald dann gehst du! Allerdings hat man bislang noch immer nen Konsens gefunden.
Wer mich fragt ob er in meinem Wald knacken derf, bekommt in der Regel ein JA.
Öffentlicher Wald oder Wald im Privatbesitz
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Sagen wir das mal so...
Hoheitliche Rechte hat nur die Staatsmacht, also in dem Fall die Polizei oder auch der Förster (der Forstbeamte). Bei Privatbesitz gilt das Hausrecht, der Besitzer kann dich seines Grundstücks verweisen, machst du das nicht begehst du Hausfriedensbruch. Ranger die so des Weges ziehen können dich ermahnen und deine Personalien feststellen, um vielleicht eine Anzeige zu machen. Jedoch bist du nicht verpflichtet diese den Rangern mitzuteilen oder deinen Ausweis zu zeigen. Kannst die Ranger ignorieren und weitergehen (ob das sinnvoll ist mußt du selbst entscheiden). Festhalten darf dich nur die Polizei. Ein Förster darf das nicht, aber dem gegenüber mußt du deine Personalien zeigen, also dich auf Verlangen ausweisen. Das gilt alles soweit für Deutschland.
LG Sel
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Sagen wir das mal so...
Ranger die so des Weges ziehen können dich ermahnen und deine Personalien feststellen, um vielleicht eine Anzeige zu machen. Jedoch bist du nicht verpflichtet diese den Rangern mitzuteilen oder deinen Ausweis zu zeigen. Kannst die Ranger ignorieren und weitergehen (ob das sinnvoll ist mußt du selbst entscheiden).
LG Sel
" Wenn ich des weges ziehe und sehe da jemanden am Feuer, frag ich einfach ob ich mich mit hinsetzten darf um meinen Kaffee zu kochen "
Nun zum Ernst.
Wie sieht es da mit dem Jederman- Festnahmerecht aus ?
Zum Beispiel wenn du da Feuer machst, kann ich dich dann Festhalten und die Polizei rufen um deine Personalien fest zustellen ?
Also darf ich jemanden festhalten um dessen Personalien zu erfahren ?Klar wenn einer nur rumläuft ist es ja keine Straftat dann darf ich das natürlich nicht. Wenn aber eine Straftat dabei ist ( sprich Feuer oder Baumfällen usw. )
was ist dann?LG
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Zitat
Wenn ich Dir sage RAUS aus MEINEM Wald dann gehst du!
Ich werde mich nicht mit dir anlegen, wohl aber werde ich dich wegen Nötigung anzeigen.
§14 BundeswaldgesetzZitat(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit
Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht
auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere
des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung
erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und
andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleich stellen
Auch Privatpersonen dürfen niemanden des Waldes verweisen und das ist gut so, sonst könnte sich jeder Privatbesitzer seinen Wald einzäunen.ZitatWenn aber eine Straftat dabei ist ( sprich Feuer oder Baumfällen usw. )
was ist dann?Zitat§ 127
Vorläufige Festnahme(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Würde ich allerdings nicht tun. -
Steht doch eindeutig da:
(2) ... zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers ...
Wenn der Eigentümer dich dann rausgeworfen hat, dann kannst du dir überlegen ob dies gerechtfertigt war und klagen. Aber im Moment des Rauswurfs kennst du die Interessen des Eigentümers nicht, gleich gar nicht ob sie als schutzwürdig einzustufen sind.Nötigung setzt Anwendung oder Androhung von Gewalt voraus. Somit ist bei einem lediglich ausgesprochenem Hausverbot keine Nötigung erkennbar. Ganz im Gegenteil, befolgst du das erteilte Hausverbot nicht, so machst du dich strafbar (Hausfriedensbruch). Ein Hausverbot auszusprechen bedarf keinem konkreten Grund, mir passt eben die Nase desjenigen nicht, also raus. Das reicht.
Den Waldbesitz einzäunen ist eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme. Außerdem kostet sowas enorm viel Geld. Macht daher niemand. Aber dürfen tut man das. Dem entgegen können nur wirtschaftliche Belange oder der Naturschutz stehen (Befahrbarkeit, Wildbewegung z.B.).
Na ja, wegen der Festnahme... Wer gerne eine verbeulte Nase haben möchte, der kann als Zivilperson mich gerne festnehmen Denn solch eine Festnahme setzt Gewalt voraus (Nötigung dann?) und bei angewendeter Gewalt darf ich mich angemessen zur Wehr setzen.
LG Sel
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Seltsam das gerade unter Bushcraftern so wenig wissen herrscht.
Der Waldbesitzer darf einfach niemanden des Waldes verweisen, egal ob ihm meine Nase passt oder nicht und das ist auch gut so, das der Wald immer noch frei zugänglich ist.
Was ist eigentlich so schwer daran, ein Gesetz zu lesen und zu verstehen? Sind wir hier in der Grundschule?
Kein Waldbesitzer darf seinen Wald einzäunen. -
Hallo,
es geht nicht ums Einzäunen.
Wenn ich als Waldbesitzer einen Bushcrafter abseits der Wege treffe, kann ich ihn des Waldes verweisen.
Einfach um Gefahr abzuwenden. So einfach ist das.Gruss
Konrad -
Welche Gefahr??????????????????????????????
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Hallo,
na du hast Töpfe und vielleicht Pfannen und auch noch einen Schlafsack dabei.
Da kann man doch nett mit konstruieren.
Er schrieb ja auch, wenn er dich aus seinem Wald raus haben will.
Ich würde es bei Albär nicht darauf ankommen lassen.Gruss
Konrad -
Zitat
na du hast Töpfe und vielleicht Pfannen und auch noch einen Schlafsack dabei.
Da kann man doch nett mit konstruieren.
Das mag was anderes sein, wobei ich jetzt nicht streiten möchte, welche Rechte der Waldbesitzer ohne Polizei hat.Albbär mag ein Rambo sein, auf jeden Fall ist er bei Gewalt gegenüber Waldläufern ein Krimineller.
Seht es ein Leute, so lange mir nicht jemand per Gesetzestext beweist, das ein Waldbesitzer spezielle Rechte hat, glaub ich es auch nicht.
Der Wald ist zur Erholung gedacht. Der Waldbesitzer hat die Holz- und Nutzungsrechte, aber nicht einmal das Pilze- oder Beeren sammeln kann er verbieten.
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Hallo,
Albbär ist kein Rambo aber sehr bestimmend.
Gruss
Konrad -
Du brauchst nicht mal Pfannen etc. dabei haben, es genügt wenn du den Weg verlässt....
Schon mal was von Verkehrssicherungspflicht gehört?Annahme:
Ein Schwachkopf (nein, du bist nicht gemeint) schlumpft auf einem Waldgrundstück rum.
Ein Ast kommt runter und er hat Kopfweh (und ich kenne einige denen das passiert ist, das geht bis zur Berufsunfähigkeit oder dieser länglichen Holzkiste und einer ca. 2m^2 grossen Parzelle).
Rate mal wer da versicherungstechnisch und rechtlich der Ar... ist....
Genau, der Waldbesitzer. Gnade ihm die Haftpflicht, Gott oder Berufsgenossenschaft wenn er dir auch noch erlaubt hat sich da rumzutreiben.
Von daher, bekommt jeder gesagt das er nen Abgang machen soll und zwar Dalli Dalli
Weigert sich die entsprechende Person der Aufforderung nachzukommen werden die Personalien festgestellt zwecks Anzeige.
Weigert sich dieser die Personalien zu nennen wird er bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten. Das ist dann eine Festnahme durch jedermann.Edit: (ich lass es stehen damit smeagols Post nicht in der Luft hängen bleibt.... der nachfolgende Satz ist natürlich Unsinn und gehört gestrichen)
Wehrt er sich gegen diese Festnahme wird aus Landfriedensbruch schwerer Landfriedensbruch....
Edit Ende (ich hatte es eilig, die Sauna und die Mädels haben gewartet.... ansonsten sollte es aber einigermassen stimmen. Wir haben das zig mal bei Waldarbeiten duchexerzieren müssen wenn wir Waldwege gesperrt haben oder nach Stürmen etc.)Sollte er so dumm sein grob zu werden kommt noch die ganze Körperverletzungsgeschichte dazu.
Wenn er dann im Rahmen der Notwehr/Nothilfe...Gruss
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Wehrt er sich gegen diese Festnahme wird aus Landfriedensbruch schwerer Landfriedensbruch....
Ich möchte nur dieses kleine Zitat aus dem Beitrag rausnehmen und darauf hinweisen, dass man für vernünftige Argumentationen zu strafrechtlichen Tatbeständen doch besser vor dem Posten einen kundigen Advokaten seiner Wahl fragen sollte. Manchmal tut es aber auch das reine Lesen des Gesetzestextes.
Der Kommentar ist nicht gegen dich persönlich Supi, aber wenn rechtlich vollkommener Unsinn geschrieben wird (wie zumindest in dem zitierten Teil), dann kann man das so nicht stehen lasssen.
Entspannte Grüße Guido
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Zitat
Ein Ast kommt runter und er hat Kopfweh (und ich kenne einige denen das passiert ist, das geht bis zur Berufsunfähigkeit oder dieser länglichen Holzkiste und einer ca. 2m^2 grossen Parzelle).
Rate mal wer da versicherungstechnisch und rechtlich der Ar... ist....
Genau, der Waldbesitzer. Gnade ihm die Haftpflicht, Gott oder Berufsgenossenschaft wenn er dir auch noch erlaubt hat sich da rumzutreiben.
Was ist mit Tausenden Pilzsuchern? Wie kann man einen Wald sichern?
Jeder kann jeden auf Grund größerer Argumente des Waldes verweisen. Ob Waldbesitzer oder nicht, es bleibt Nötigung.
Die Frage bleibt immer noch, was ist Wald? -
Hallo,
was willst du in einem Wald, wo du nicht willkommen bist?
Ich würde dann weiterziehen, denn eine erholsame Nacht ist anders.Gruss
Konrad -
Der Wald ist zur Erholung gedacht.
Nein. Dafür gibt es spezielle Gebiete. Privatwald und überwiegend auch öffentlicher Wald ist eine wirtschaftliche Einheit. Aber Du darfst ihn zur Erholung nutzen, wenn dem nicht wichtigere Gründe entgegenstehen (z.B. Forstarbeiten). Details sind in den Landeswaldgesetzen nachzulesen.
ZitatWas ist eigentlich so schwer daran, ein Gesetz zu lesen und zu verstehen?
Die Frage bleibt immer noch, was ist Wald?
Genau das steht schon ganz am Anfang des Bundeswaldgesetzes, §2.
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Jeder kann jeden auf Grund größerer Argumente des Waldes verweisen. Ob Waldbesitzer oder nicht, es bleibt Nötigung.
Auch Quatsch! Wenn ein Waldbesitzer meint, einen anderen Menschen des Waldes verweisen zu müssen und ihm eine dementsprechende Weisung erteilt, ist das noch lange keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne.
Die Frage ist doch vorrangig, ob ein "Berechtigter" (Waldbesitzer, Förster, Pächter oder sonstwer) unter welchen Bedingungen das Recht hat, den Wanderer des Waldes zu verweisen.?
Von anderen Fallkonstellationen (Personalienfeststellungen, Festhalten, Gegenwehr, etc.) sollten wir doch besser Abstand halten, denn die jeweiligen rechtlichen Würdigungen sind einzelfallbezogen einfach zu speziell und für den üblichen Hausgebrauch des Naturliebhabers doch mitunter zu abenteuerlich.
Vielleicht noch eine kleine Bemerkung:
Das im deutschen Recht genutzte Wort des "Hausrechts" und die strafrechtliche Norm des "Hausfriedensbruchs" ist aus meiner Sicht für die oben allgemein genannten Fälle (Wanderer, Mensch, Bushcrafter) abseits der Wege nicht anwendbar! Dafür muss man sich nur die strafrechtliche Norm und die entsprechenden einschlägigen Kommentare anschauen. Da mangelt es am Tatbestandmerkmal des "befriedeten Besitztums" (lustige sprachliche Wendung, wenn wir an Wald denken).
P.S.:
Ein wenig in die Richtung von Konrad. Ich für meinen Teil ziehe jedenfalls "des Weges", wenn mich ein "Berechtiger" meint vertreiben zu müssen. Es gibt so viele schöne Ecken. Konfrontation ist immer blöd! Rechthaberei auf beiden Seiten der Diskussionebene ist auch blöd! Vernünftige Kommunikation ist alles!
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Zitat
Auch Quatsch! Wenn ein Waldbesitzer meint, einen anderen Menschen des Waldes verweisen zu müssen und ihm eine dementsprechende Weisung erteilt, ist das noch lange keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne.
Das Strafgesetzbuch sieht das anders:
ZitatWer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich gehe ja nicht einfach aus dem wald, nur weil Albbär es mir sagt. Also muss er mir drohen und schon ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt.ZitatDas im deutschen Recht genutzte Wort des "Hausrechts" und die strafrechtliche Norm des "Hausfriedensbruchs" ist aus meiner Sicht für die oben allgemein genannten Fälle (Wanderer, Mensch, Bushcrafter) abseits der Wege nicht anwendbar!
Wenn käme da der Landfriedensbruch in Frage, gilt aber nicht für den Wald. Ein Waldbesitzer ist dazu verpflichtet seinen Wald für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten, da die Nutzung des Waldes als Erholungsgebiet als Allgemeingut gilt. -
Hallo Mega,
du titulierst dich als Querdenker.
Dann sollte man auch mit den Konsequenzen rechnen.Ich bin auch ein Querdenker, aber ich weiß, wann es genug ist.
Gruss
Konrad -
Ich habe die vorhergehenden Kommentare nicht gesehen.
Zitatwas willst du in einem Wald, wo du nicht willkommen bist?
Ich würde dann weiterziehen, denn eine erholsame Nacht ist anders.
Natürlich, zumal das Campen sowieso eine Ordnungswidrigkeit wäre. Es geht nur ums betreten und Nutzung von Waldfrüchten.ZitatNein. Dafür gibt es spezielle Gebiete. Privatwald und überwiegend auch öffentlicher Wald ist eine wirtschaftliche Einheit. Aber Du darfst ihn zur Erholung nutzen
Schon auf diesem kurzem stück hast du dich widersprochen.
ZitatGenau das steht schon ganz am Anfang des Bundeswaldgesetzes, §2.
Nee, eben nicht. Wenn ich eine umfriedete Pferdekoppel habe und diese aufforste, ist das dann Wald den ich öffentlich zugänglich machen muss? Ich denke eher nicht.
ZitatIch bin auch ein Querdenker, aber ich weiß, wann es genug ist.
Wenn du merkst im Unrecht zu sein?
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