Fragen zur Gesetzeslage

  • Was das streifen durch den Wald anbelangt, bin ich vor allem was das Gesetzliche anbelangt eine absolute Niete :) Ich kam leider schon das eine oder andere mal in eine Situation, in der ich nicht wusste ob das was mein Gegenüber mir erzählt auch richtig ist, daher stell ich mal 2 Fragen die mich brennend interessieren in der Hoffnung, das mir einer weiterhelfen kann.


    Ich bin zum Beispiel mal quer durch das Wald gewandert. Das mache ich ab und an mal, allerdings hat mich einmal ein Jäger erwischt, der dann getopt hat wie ne Wildsau. Er war der festen Meinung, das man als normaler Bürger nicht einfach so durch das Wald laufen darf. Man darf den Waldweg nicht verlassen, nur Jäger dürften das. Stimmt das?


    Dann gibt es bei mir in der Gegend einen See im Wald, in dem gerne mal geangelt wird. Wenn Angler da sind, lasse ich meinen Hund nur an Stellen rein, die weit weg vom Angler sind, man nimmt ja doch Rücksicht. Dennoch ist mir schon jemand begegnet, der meinte, es wäre Verboten einen Hund in einem See schwimmen zu lassen. Der See würde schließlich den Anglern gehören. Was ist da dran?


    Wenn der Beitrag nicht hier rein passt, dann bitte verschieben

  • kann man so pauschal nicht beantworten.
    Neben der Eigentumsfrage kommen je nach dem weitere Regeln hinzu, zb in Naturschutzgebieten darf man meisst nur ausgewiesene Wege benutzen.
    Aber auch im frei zugänglichen Wald, egal ob nun privat oder gemeinde, wird das verlassen der Wege (zb Pilze sammeln) meines Wissens auch nur geduldet,
    (Pilze sammeln darf man zb auch nur für den Eigenbedarf, also nicht Körbeweisse für den Verkauf rausschleppen),
    es ist nicht wirklich verboten den Weg zu verlassen aber auch nicht direkt erlaubt sozusagen.
    Eher anders, der Eigentümer kann es dir durchaus verbieten oder dich theoretisch sogar Haftbar machen für Schäden.
    Aber sowas sollte eher selten vorkommen, kenne keinen Fall.
    Der Jäger wird sich eher gestört haben weil du ihm eventuell das Wild scheu machst ? Denk ich mal.
    Und ähnlich sieht es vermutlich auch mit den Anglern aus.
    Öffentliche Gewässer "gehören" natürlich nicht den Anglern auch wenn sich manche so aufführen (kenne das vom paddeln).
    Selbst wenn ein Verein oder Firma die Fischereirechte für einen öffentlichen See pachtet dann haben sie darüber hinaus keine Weissungsbefügnisse.
    Wenn könnte die Gemeinde das baden oder mitführen von Hunden verbieten aber sicher nicht irgend ein Angler.
    Tja und letztlich ist auch das ein Grund warum man die Frage nicht beantworten kann... die Regelungen können sich nicht nur zwischen Bundesländern
    unterscheiden sondern auch auf kommunaler Ebene.
    Das heisst du musst dich letztlich über genau DEN wald und DEN see informieren. zb Landratsamt/Katasteramt ect )


    Aber du solltest dir darüber garnicht so viele Gedanken machen, solange du nicht durch Naturschutzgebiete trampelst wird kaum einer was sagen.
    Klar wenn du als Lehrer evt mit deiner Klasse in den Wald willst musst du das abchecken, dann siehe oben.

  • Bin kein Jurist, bin mir aber ziemlich sicher, dass es vollkommen erlaubt ist sich im Wald abseits der Wege zu bewegen.
    Ausnahme: Naturschutzgebiete in denen ausdrücklich das Verlassen der Wege verboten wird.
    Ähnlich gilt das vermutlich auch für die Seen. Wenn der See in einem Gebiet liegt, in dem Hunde an die Leine müssen darf er logischerweise auch nicht im See schwimmen. Ansonsten sicherlich schon. Wie das bei ausgewiesenen Badeseen ist weiß ich jedoch auch nicht :skeptisch

  • Es kommt auf das Bundesland an. In manchen Bundesländern ist bereits das simple Verlassen der Waldwege eine Ordungswidrigkeit.
    Das Bundeswaldgesetz regelt die übergeordneten Erlaubnisse und Verbote, sowie Rechte und Pflichten:


    BWaldG


    Den Rest regelt das Waldgesetz des jeweiligen Landes:


    Waldgesetze der Bundesländer


    Da die Landeswaldegsetze nicht gegen Bundeswaldgesetz verstoßen dürfen und das auch geprüft wird, sind sie der bindende (und dich betreffende) Teil - sofern nicht, wie Krupp schon angemerkt hat, Privatrechte aufgrund von Eigentum gelten. Die Waldgesetze beziehen sich hauptsächlich auf den öffentlichen Raum.


    Grüßle,
    DW

  • >>Bin kein Jurist
    Korrekt!


    >>bin mir aber ziemlich sicher, dass es vollkommen erlaubt ist sich im Wald abseits der Wege zu bewegen.
    Falsch! In Nahzu jedem Naturschutzgebiet gilt das Wegegebot, in der Eiffel kostet der Verstoss roundabout 35 EUR.

  • Dann habe ich ja jetzt ordentlich Lesestoff, vielen Dank für die Links!


    Es ist kein Naturschutzgebiet, durch das ich laufe und ich laufe auch nicht mit der Machete durch den Wald. Ich benehme mich anständig und verschmutze auch nichts.
    Daher ging ich von meiner Seite immer davon aus, das es ok ist. Jetzt schau ich mir mal die Gesetze an, mal sehen was da steht , Danke!

  • >>Bin kein Jurist
    Korrekt!


    >>bin mir aber ziemlich sicher, dass es vollkommen erlaubt ist sich im Wald abseits der Wege zu bewegen.
    Falsch! In Nahzu jedem Naturschutzgebiet gilt das Wegegebot, in der Eiffel kostet der Verstoss roundabout 35 EUR.

    Muss dieses Wegegebot denn explizit ausgeschildert sein oder genügt da das Schild "Naturschutzgebiet"? Denn das begegnet einem ja häufig. Eher selten hingegen das Schild "verlassen der Wege verboten".

  • Ob das betreten eines Naturschutzgebietes ansich bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellt weiss ich so auch nicht 100%,
    zusätzliche "wege verlassen verboten" schilder sollte man aber auf jedenfall ernst nehmen.


    Problematisch wird es spätestens dann wenn man Schaden anrichtet also zb seltene Pflanzen zertrampelt oder auch das simple
    entnehmen eines Pilzes in einem NS-Gebiet. Auch beim Wildcampen wird man in einem NS Gebiet kein Auge mehr zudrücken.
    Im Grunde muss man ja nur etwas ins Naturschutzgesetz reinlesen, eig verstösst man quasi automatisch dagegen wenn man einen Weg verlässt,
    da man bereits durch das verlassen der Wege in das Ökosystem eingreift, zumindest liest sich das so.
    Wie streng das am Ende gehandhabt wird ist eine andere Geschichte und ich kenne hier viele zugemüllte NS-Gebiete...
    ist dann übrigens auch ein prima Vorwand, das man im Schutzgebet war um den Müll zu dokumentieren *zwinker*


    edit:
    Als bsp bei uns die Franzigmark, ist ein Naturschutzgebiet und Flächennaturdenkmal.
    Dort gibt es keine zusätzlichen Hinweisse (ausser eben Naturschutzgebiet-Tafeln).
    Nun ist das aber auch ein ehemaliger Truppenübungsplatz und neben 2 größeren Wegen durchzogen von Unmengen kleineren Pfaden.
    So was ist dann da ein offizieller Weg, was ein Trampelpfad? Das ist nicht wirklich unterscheidbar / und auch garnicht gekennzeichnet.
    Ausserdem werden einige Flächen dort auch mit Schafen besetzt um die Heidelandschaft zu erhalten.
    So das ich davon ausgehe das dort das verlassen der Wege nicht verboten ist.
    Das man dort aber trotzdem keine "Buden" baut oder offene Lagerfeuer betreibt ect versteht sich von selbst.

  • Naja, grundsätzlich gilt in Deutschland: Erlaubt ist, was nicht verboten ist. Von daher kann man zu einem gewissen Grad davon ausgehen, dass auf Verbote deutlich (Schild) hingewiesen wird.


    Allerdings wird nicht auf alles hingewiesen, z. B. auf das Verbot von offenem Feuer im Wald, weil es sich von selbst versteht. Spannend ist es im Naturschutzgebiet, weil es darauf ankommt, was für ein Schutzgebiet es denn ist. Wenn es sich um einen Wildruheraum handelt, gilt in der Regel Betretungsverbot mit Ausnahme von Sondergenehmigungen. Sowas steht dann auch nirgends, weil die normalerweise so weit vom Schuss sind, dass eh keiner hinkommt, und man vermeiden will, dass ein gewisser Wildtourismus (Spaziergänger, etc.) beginnt (s. z. B. die Balzgründe des Birkhuhns im Schwarzwald - da is absolute Ruhe angesagt, sonst gibts keinen Nachwuchs).


    Wenn es sich um andere Sonderformen von Schutzgebieten handelt, ist unter Umständen nur das Verlassen der Wege untersagt. Das steht dann in der Regel da.


    Es gibt auch Sonderschutzgebiete (wie bei mir hier ums Eck), die Pflanzenschutzgebiete sind und daher saisonal einem Wegegebot unterliegen. Man darf da z. B. von Ende März bis Ende September die Wege nicht verlassen. Sowas ist dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschildert.


    Grundsätzlich gilt aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


    Manchmal muss man sich einfach belehren lassen. Ob es bei einer Belehrung bleibt oder ein Bußgeld wird, entscheidet leider oft - beziehungsweise nicht leider, weil ich damit bis jetzt gut gefahren bin - die Fähigkeit, sich zu artikulieren. Beschwichtigen, Interesse zeigen, Smalltalk usw.


    Grüßle,
    DW

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